BSG - Urteil vom 14.02.1991
8 RKn 3/90
Normen:
FRG § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 4 ; KnVNG Art. 2 § 11 Abs. 2 Buchst. a; RKG § 59 Abs. 1 S. 1; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2960 § 59 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

Berechnung des Leistungszuschlags bei in Polen zurückgelegten Zeiten einer Untertagetätigkeit

BSG, Urteil vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 8 RKn 3/90

DRsp Nr. 1998/7852

Berechnung des Leistungszuschlags bei in Polen zurückgelegten Zeiten einer Untertagetätigkeit

1. Die in Polen zurückgelegten Zeiten einer Untertagetätigkeit sind bei der Berechnung des Leistungszuschlags nach deutschem Recht zu bewerten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 4 ; KnVNG Art. 2 § 11 Abs. 2 Buchst. a; RKG § 59 Abs. 1 S. 1; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 2;

Gründe:

I. Der im Oktober 1922 geborene Kläger bezieht flexibles Knappschaftsruhegeld. Im Revisionsverfahren streiten die Beteiligten noch um die Berechnung des Leistungszuschlags.

Der Kläger siedelte im Oktober 1982 aus Oberschlesien in die Bundesrepublik Deutschland über. In Polen war er ua in der Zeit vom 12. September 19150 bis zum 20. Februar 1971 unter Tage als Füller, Lehrbergmann/Lehrhauer bzw Bergmann/Hauer versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist Inhaber des Vertriebenen- und Flüchtlingsausweises A.