Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehen den Krankengeldzuschusses.
Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1969 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft ausdrücklicher Vereinbarung die von der ÖTV und der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Tarifverträge Anwendung. In § 21 des Manteltarifvertrages Nr. 7 vom 21. April 1986, gültig ab 1. April 1986 (im folgenden:
"§ 21
Krankenbezüge
(1) Im Krankheitsfalle oder bei Unfällen wird das Entgelt für die Dauer von 6 Kalenderwochen weitergezahlt. Der Berechnung wird das Grundgehalt einschließlich eventueller Kinderzulagen des laufenden Monats zuzüglich der durchschnittlichen Schichtzulage und Überstundenvergütung der letzten drei Kalendermonate zugrunde gelegt.
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