LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.08.2014
6 Sa 294/13
Normen:
TVöD -BT-B § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3133/12

Berechnung des tariflichen Leistungsentgeltes einer Erzieherin im öffentlichen Dienst

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 294/13

DRsp Nr. 2015/15757

Berechnung des tariflichen Leistungsentgeltes einer Erzieherin im öffentlichen Dienst

Bei der Ermittlung des Leistungsentgelts gemäß § 18 Abs. 3 TVöD VKA ist für das Jahr 2011 ein %-Satz von 1,5 und für das Jahr 2012 von 1,75 in Ansatz zu bringen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.04.2013 - 2 Ca 3133/12 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als weiteres Leistungsentgelt für das Jahr 2012 77,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -BT-B § 18 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche, nämlich über die korrekte Berechnung des Leistungsentgeltes gemäß § 18 TVöD -VKA (im Folgenden: TVöD) für das Jahr 2011 und im Wege der Anschlussberufung für das Jahr 2012.

Die Klägerin ist seit dem 04.01.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Erzieherin beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der TVöD Anwendung. Weiter gilt für das Arbeitsverhältnis die Dienstvereinbarung vom 30.06.2009, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 31 ff.d.A. verwiesen wird.