I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.04.2013 -
II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als weiteres Leistungsentgelt für das Jahr 2012 77,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche, nämlich über die korrekte Berechnung des Leistungsentgeltes gemäß §
Die Klägerin ist seit dem 04.01.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Erzieherin beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der TVöD Anwendung. Weiter gilt für das Arbeitsverhältnis die Dienstvereinbarung vom 30.06.2009, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 31 ff.d.A. verwiesen wird.
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