BAG - Urteil vom 15.12.2009
9 AZR 46/09
Normen:
AltTZG § 6 Abs. 2; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) § 1 Abs. 1; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) Fußnote zu § 1 Abs. 1; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) § 2 Abs. 1; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) § 3; Kollektiver Vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 30. November 1998 i.d.F. vom 14. April 2000) 4;
Fundstellen:
AP ATG § 6 Nr. 8
AuR 2010, 222
DB 2010, 908
NZA 2010, 452
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 283/07
ArbG Gera, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1477/06

Berechnung des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit und der Vergütung während der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 46/09

DRsp Nr. 2010/4327

Berechnung des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit und der Vergütung während der Altersteilzeit

1. Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG in der seit dem 1. Juli 2004 gültigen Fassung ist der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen. 2. In einem ersten Berechnungsschritt ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit zuletzt vereinbart war, wobei es nicht erforderlich ist, dass die vereinbarte Arbeitszeit fiktiv in die beginnende Altersteilzeitarbeit hineinreicht. Vereinbart iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist dabei die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in Altersteilzeitarbeit vereinbart war.