BAG - Urteil vom 21.07.2015
9 AZR 145/14
Normen:
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des 10. Änderungstarifvertrags vom 1. April 2014 (TV-V) § 14 Abs. 1; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 5. Oktober 2000 i.d.F. des 10. Änderungstarifvertrags vom 1. April 2014 (TV-V) § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Versorgungsbetriebe Nr. 6
AUR 2016, 38
BB 2015, 2932
DB 2015, 2941
EzA-SD 2015, 15
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 659/13
ArbG München, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 15364/12

Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einem Wechselschichtmodell

BAG, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 145/14

DRsp Nr. 2015/19760

Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einem Wechselschichtmodell

Orientierungssätze: 1. Soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V anordnet, dass sich bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Kalenderwoche der 30 Arbeitstage umfassende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht oder vermindert, ist "Tag in der Kalenderwoche" iSd. § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Nachtschichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, sind als zwei Tage zu rechnen. 2. Die für die Umrechnung der Urlaubstage maßgebliche Formel lautet: Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung ------------------------------------------------------------- Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche In dieser Formel sind als Dividend die in § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen. Diese ist mit der vom Arbeitnehmer im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von Arbeitstagen zu multiplizieren. Als Divisor ist die Anzahl der Arbeitstage einzusetzen, an denen der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbringt, im Jahr einsetzt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Januar 2014 - 11 Sa 659/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.