LAG Chemnitz - Urteil vom 19.10.2023
2 Sa 336/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; EFZG § 4; EFZG § 12; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2; MTV LEAG v. 09.11.2016 § 21; MTV LEAG v. 09.11.2016 § 22; MTV LEAG v. 09.11.2016 § 29 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6235/20

Berechnung des Urlaubsentgelts abweichend vom Referenzprinzip des § 11 Abs. 1 BUrlGBerechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach tariflichen VorschriftenEntgeltausfallprinzip für das fortzuzahlende Entgelt eines Betriebsratsmitglieds

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 336/21

DRsp Nr. 2023/14088

Berechnung des Urlaubsentgelts abweichend vom Referenzprinzip des § 11 Abs. 1 BUrlG Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach tariflichen Vorschriften Entgeltausfallprinzip für das fortzuzahlende Entgelt eines Betriebsratsmitglieds

1. Die infolge Urlaubs ausfallende Arbeitszeit ist nach dem in § 11 Abs. 1 BUrlG geregelten Referenzprinzip zu vergüten. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann auf Grundlage von Tarifverträgen eine andere Berechnung erfolgen, grundsätzlich auch zuungunsten des Arbeitnehmers. Die tarifliche Regelung muss aber sicherstellen, dass mindestens das Entgelt gezahlt wird, das bei Fortführung der Arbeit ohne urlaubsbedingte Freistellung gewöhnlich verdient würde. 2. Nach § 4 Abs. 4 EFZG kann durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Aus § 12 EFZG ergibt sich im Rückschluss, dass die Abweichung auch zuungunsten des Arbeitnehmers erfolgen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht in seiner Substanz angegriffen werden darf.