Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.
Der Kläger war bei dem Beklagten vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995 als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Die Parteien schlossen am 25. Juni 1993 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dort ist u. a. vereinbart:
"§ 5 Vergütungen des Spielers
Der Spieler erhält
1. ein monatliches Grundgehalt von DM 15.000,-
2. Gewinnbeteiligung gem. Anlage, die Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist.
Die Bezüge des Spielers sind Bruttobezüge. Für die Abführung von Steuern und Soziallasten gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
...
§ 7 Urlaub
Der Spieler hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 18 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
...
§ 12 Sonstige Vereinbarungen
Der Spieler ... erhält je Einsatz in Meisterschaftsspielen der Lizenzmannschaft eine Prämie in Höhe von DM 5.000,-.
Die Punkteprämie wird zu Beginn der neuen Saison mit dem Vertreter der Mannschaft vereinbart."
In einem Anhang zum Lizenzspielervertrag vom 25. Juni 1993 ist u. a. geregelt:
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