LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2017
9 Sa 28/16
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 71/15

Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG innerhalb eines Teams

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 28/16

DRsp Nr. 2017/10148

Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG innerhalb eines Teams

Berechnung des Urlaubsentgeltes nach § 11 Abs. 1 BUrlG in folgender Konstellation: der Arbeitnehmer erhält Provisionen, dem Arbeitnehmer ist ein "Nachwuchsverkäufer" zugeordnet, der ebenfalls Geschäfte abschließt, für die Provision ist es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer oder der Nachwuchsverkäufer das Geschäft abgeschlossen hat, die Provision wird zwischen Arbeitnehmer und Nachwuchsverkäufer aufgeteilt. In dieser Fallgestaltung handelt es sich der Sache nach um eine Teamprovision. Hier können die vom Nachwuchsverkäufer abgeschlossenen Geschäfte für die Berechnung des Urlaubsentgeltes des Arbeitnehmers nicht unberücksichtigt bleiben, sondern sind in die im Referenzzeitraum erzielte Vergütung einzubeziehen. Die Fallgestaltung ist einer Bezirks- oder Gebietsprovision nicht vergleichbar.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 21. Oktober 2015, Az. 10 Ca 71/15 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgeltes der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2014.