BAG - Urteil vom 23.06.1992
9 AZR 296/90
Normen:
BUrlG § 11 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Angestellten des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16.7.1973 in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung) § 20, § 66, § 67 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 11 BUrlG
BB 1992, 2151
EzA § 11 BUrlG Nr. 32
NZA 1993, 85
SAE 1994, 127
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 09.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1969/89
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 27.3.1990 - 8 (4) Sa 62/90 -,

Berechnung des Urlaubsentgelts nach Mehrarbeit

BAG, Urteil vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 296/90

DRsp Nr. 1996/6350

Berechnung des Urlaubsentgelts nach Mehrarbeit

»1. Erhält ein Arbeitnehmer für einen zusammenhängenden Zeitraum Urlaub aus zwei Urlaubsjahren, so beginnt sein Urlaub nur einmal im Sinne des § 66 Abs. 2 MTV. Das trifft auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer für den Freistellungszeitraum zwei Anträge gestellt hat. 2. Hat der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum vor Beginn des Urlaubs nicht in jedem Monat Mehrarbeit geleistet, ist nach § 66 Abs. 2 MTV die Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BUrlG § 11 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Angestellten des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16.7.1973 in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung) § 20, § 66, § 67 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Urlaubsentgelts.

Der Kläger ist seit September 1985 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16. Juli 1973 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung (MTV) anzuwenden. In dessen § 66 war u.a. bestimmt: