BSG - Urteil vom 05.03.2002
B 2 U 13/01 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 561 Abs. 1 S. 1 § 561 Abs. 3 § 563 § 577 ; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1 § 47 Abs. 2 § 47 Abs. 5 § 47 Abs. 3 ; SGB VII § 47 Abs. 1 S. 2 § 39 Abs. 2 § 87 ;
Fundstellen:
SpuRT 2004 79
Vorinstanzen:
LSG Erfurt - L 1 U 762/98 - 06.06.2001,
SG Altenburg, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 368/97

Berechnung des Verletztengeldes für einen Lizenzfußballspieler

BSG, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen B 2 U 13/01 R

DRsp Nr. 2002/11693

Berechnung des Verletztengeldes für einen Lizenzfußballspieler

1. Die Berechnung des Verletztengeldes für einen Lizenzfußballspieler, bei der ein einmonatiger Bemessungszeitraum, in dem keine üblicherweise anfallenden Prämien ausgezahlt wurden, zugrunde gelegt wurde, ist rechtmäßig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 561 Abs. 1 S. 1 § 561 Abs. 3 § 563 § 577 ; SGB V § 47 Abs. 1 S. 1 § 47 Abs. 2 § 47 Abs. 5 § 47 Abs. 3 ; SGB VII § 47 Abs. 1 S. 2 § 39 Abs. 2 § 87 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der Höhe des dem Kläger vom 16. Mai 1996 bis 1. Juli 1998 gewährten Verletztengeldes; konkret ist umstritten, ob die Beklagte das dem Verletztengeld zu Grunde liegende Regelentgelt zutreffend errechnet hat.

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Lizenzfußballspieler des in der 2. Fußball-Bundesliga spielenden e.V. Er bezog dort ein monatliches Grundgehalt und erhielt erfolgsabhängige Prämien. Am 8. März 1996 verletzte sich der Kläger während eines Zweitligaspiels erheblich. Für den Monat Februar 1996 war dem Kläger wegen der sog Winterpause allein sein Grundgehalt von 5.533,27 DM ausgezahlt worden.