BSG - Urteil vom 24.07.2002
B 9 VS 4/01 R
Normen:
BVG § 16a Abs. 1 § 16a Abs. 2 ; SVG § 83 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 V 21/99
SG Berlin, vom 11.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 V 47/97

Berechnung des Versorgungskrankengeldes eines ehemaligen Soldaten

BSG, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen B 9 VS 4/01 R

DRsp Nr. 2002/14657

Berechnung des Versorgungskrankengeldes eines ehemaligen Soldaten

1. Wenn ein ehemaliger Soldat im Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstes Arbeitsentgelt erzielt hat, so hat die Berechnung des Versorgungskrankengeldes nach allgemeinen Regeln ohne Begrenzung auf das Entgelt gerade dieses Monats zu erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 16a Abs. 1 § 16a Abs. 2 ; SVG § 83 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Versorgungskrankengeldes (VKrg) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Kläger stand im Jahre 1994 viermal in einem Arbeitsverhältnis; das längste dauerte zwei Monate. Vom 2. Januar bis 31. Dezember 1995 leistete er Grundwehrdienst. Bei dessen Ende war er wegen einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig krank. Der Beklagte bewilligte ab 1. Januar 1996 36,97 DM kalendertägliches VKrg auf der Grundlage der vor Beendigung des Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat. Die Vergleichsberechnung nach dem vor dem Wehrdienst erzielten Arbeitseinkommen habe nur den - niedrigeren - Betrag von 31,84 DM ergeben: 1.910,48 DM als letztes, in der Zeit vom 17. November bis zum 15. Dezember 1994 erzieltes Nettoeinkommen geteilt durch 60 Tage (Bescheid vom 25. März 1996; Widerspruchsbescheid vom 14. März 1997).