LAG Köln - Urteil vom 17.02.2021
3 Sa 815/20
Normen:
BV Freiwilligenprogramm; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 503/20

Berechnung einer Abfindung nach BV FreiwilligenprogrammRechtsmissbräuchliches Handeln bei Gewährung einer Abfindungsregelung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 815/20

DRsp Nr. 2021/6264

Berechnung einer Abfindung nach BV Freiwilligenprogramm Rechtsmissbräuchliches Handeln bei Gewährung einer Abfindungsregelung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Die Geltendmachung einer nicht geltenden Abfindungsregelung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist rechtsmissbräuchlich bei gleichzeitigem, tatsächlichen Gewährenlassen dieser Regelung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.08.2020 - 9 Ca 503/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BV Freiwilligenprogramm; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine weitere Abfindungszahlung.

Der am .1964 geborene Kläger war insgesamt 26 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag vom 25.04.2017 zum 31.12.2018. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 157.356,44 EUR brutto. Grundlage der Abfindung war eine zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten am 17.06.2016 geschlossene Betriebsvereinbarung "Freiwilligenprogramm zum Projekt Next Level GDS" (im Folgenden: "BV Freiwilligenprogramm"). In der BV Freiwilligenprogramm heißt es u. a.:

"III. Aufhebungsvertrag

1. Abfindung/sonstige Leistungen