BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 5 R 216/20 B
Normen:
FRG § 22 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 674/15
SG Düsseldorf, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 1244/13

Berechnung einer Altersrente unter voller Bewertung von in Rumänien zurückgelegten BeschäftigungszeitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 5 R 216/20 B

DRsp Nr. 2021/2186

Berechnung einer Altersrente unter voller Bewertung von in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 22 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I