BAG - Urteil vom 15.01.2015
6 AZR 707/13
Normen:
Manteltarifvertrag (Tarifvertrag A) für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns in der Fassung (MTV vom 1. Juli 2007) § 14 Abs. 3; Manteltarifvertrag (Tarifvertrag A) für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns in der Fassung (MTV vom 1. Juli 2007) § 15 Abs. 2; Manteltarifvertrag (Tarifvertrag A) für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns in der Fassung (MTV vom 1. Juli 2007) § 52; Vergütungstarifvertrag (Tarifvertrag B) für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (VTV in der Fassung vom 1. Juli 2007) § 2, Anhang B I; Überleitungstarifvertrag (Tarifvertrag K) für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns in der Fassung (ÜTV vom 1. Juli 2007) § 3 Abs. 1; Überleitungstarifvertrag (Tarifvertrag K) für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns in der Fassung (ÜTV vom 1. Juli 2007) § 3 Abs. 2; Überleitungstarifvertrag (Tarifvertrag K) für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns in der Fassung (ÜTV vom 1. Juli 2007) § 3 Abs. 3; Überleitungstarifvertrag (Tarifvertrag K) für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns in der Fassung (ÜTV vom 1. Juli 2007) § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2015, 884
NZA-RR 2015, 252
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 661/12
ArbG Nürnberg, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6999/11

Berechnung einer Ausgleichszulage bei Höhergruppierung

BAG, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 707/13

DRsp Nr. 2015/4835

Berechnung einer Ausgleichszulage bei Höhergruppierung

Orientierungssätze: 1. Die Ausgleichszulage nach § 3 Abs. 1 ÜTV resultiert aus einem Vergleich der Vergütung nach dem alten und dem neuen Vergütungssystem zum Stichtag der Überleitung am 1. Juli 2007. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten damit eine Besitzstandssicherung hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Überleitung erreichten Vergütungshöhe. 2. Im Falle der erstmaligen Höhergruppierung bezieht sich § 3 Abs. 2 ÜTV auf die nach § 3 Abs. 1 ÜTV berechnete Ausgleichszulage. 3. Bei weiteren Höhergruppierungen schmilzt die Ausgleichszulage ab, indem bei jeder Höhergruppierung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Ausgleichszulage, die aufgrund einer vorangegangenen Höhergruppierung bereits nach § 3 Abs. 2 ÜTV ermittelt wurde, die erneute Erhöhung der Grundvergütung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV angerechnet wird. Die Verminderung wird dabei wiederum nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV begrenzt.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2013 - 7 Sa 661/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag (Tarifvertrag A) für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns in der Fassung (MTV vom 1. Juli 2007) § 14 Abs. 3;