LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.08.2018
4 Sa 982/17 B
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 32/15

Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 982/17 B

DRsp Nr. 2019/2553

Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

1. Nach der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist zur Berechnung des erdienten Teilbetrags in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. 2. § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG über die ratierliche Berechnung einer Anwartschaft benachteiligt einen Arbeitnehmer nicht unzulässig wegen seines Alters.

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 24. August 2017 - 1 Ca 32/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen; für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe und Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften der Klägerin auf eine Betriebsrente mit Vollendung des 55. Lebensjahres.