BAG - Urteil vom 17.04.2012
3 AZR 160/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung); GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 2200/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4977/08

Berechnung einer Betriebsrente; Diskriminierung wegen Alters

BAG, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 160/10

DRsp Nr. 2012/13794

Berechnung einer Betriebsrente; Diskriminierung wegen Alters

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. August 2009 - 8/17 Sa 2200/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung); GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente und in diesem Zusammenhang darüber, ob die zugrunde liegenden tariflichen Regelungen altersdiskriminierend sind.

Der am 1. Mai 1943 geborene Kläger trat am 1. Februar 1974 in die Dienste der Deutschen Lufthansa. Zum 4. März 1988 wechselte er als Copilot unter Anrechnung der bei der Deutschen Lufthansa verbrachten Dienstjahre zur beklagten Luftfahrtgesellschaft. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze für Piloten mit Ablauf des 30. April 2003.

Auf das Versorgungsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: TV Betriebsrente Lufthansa) sowie der Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: TV Vereinheitlichung) Anwendung. Der TV Betriebsrente Lufthansa enthält auszugsweise folgende Regelungen: