LAG Köln - Urteil vom 30.08.2005
13 (12) Sa 651/05
Normen:
BGB § 133 § 157 ; BetrAVG § 5 § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1394/05

Berechnung einer Betriebsrente mit Gesamtversorgungscharakter bei Anrechnung anderer Renten

LAG Köln, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 13 (12) Sa 651/05

DRsp Nr. 2006/19913

Berechnung einer Betriebsrente mit Gesamtversorgungscharakter bei Anrechnung anderer Renten

»Zur Berechnung einer Betriebsrente (hier sog. Bankrente) mit Gesamtversorgungscharakter bei Anrechnung anderer Renten (Parallelfall zu 13 Sa 652/05).«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; BetrAVG § 5 § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.

Der am 06.07.1942 geborene Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 01.07.1966 bis 30.06.2000 beschäftigt. Seit dem 01.07.2000 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine betriebliche Altersversorgung. Letztere besteht aus zwei Komponenten: Einer Versorgungsleistung aus der Versorgungskasse Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (BVV) und einer von der Beklagten gezahlten sogenannten Bankrente, die sich nach den Richtlinien für die Gewährung von Ruhegeld bei der Hypothekenbank in H vom 03.11.1975 (im folgenden Richtlinie) richtet (Anlage K 1 Blatt 10 ff. d. A.).

Gemäß Ziffer 2 der Richtlinie bemisst sich die Bankrente nach dem zuletzt bezogenen Jahresgehalt in Abhängigkeit von den geleisteten Dienstjahren. Daraus ergab sich für den Kläger eine Höchstrente von 74 % des pensionsfähigen Jahresgehalts von DM 144.120,00 (Anlage K 2 Blatt 19, 20 d. A.).