BAG - Urteil vom 10.12.2013
3 AZR 715/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1301/10
ArbG Köln, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 11589/09

Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

BAG, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 715/11

DRsp Nr. 2014/4351

Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. August 2011 - 3 Sa 1301/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. August 2011 - 3 Sa 1301/10 - teilweise aufgehoben, soweit die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen wurde und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. September 2010 - 7 Ca 11589/09 - teilweise abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. September 2010 - 7 Ca 11589/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 442,29 Euro erst ab dem 24. Dezember 2009 schuldet.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. September 2010 - 7 Ca 11589/09 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über die ihm zugesprochenen 442,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2009 hinaus weitere 60,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: