LAG Köln - Urteil vom 03.08.2011
3 Sa 1301/10
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6; BGB § 151; BGB § 242; BGB 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 11589/09

Betriebsrente bei Gesamtversorgungssystem; Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente und Quotierung des Betriebsrentenanspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers und Rentenbezug wegen Schwerbehinderung; unbegründeter Antrag auf künftige Rentenerhöhung bei irrtümlicher Berechnungsweise

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1301/10

DRsp Nr. 2011/16502

Betriebsrente bei Gesamtversorgungssystem; Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente und Quotierung des Betriebsrentenanspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers und Rentenbezug wegen Schwerbehinderung; unbegründeter Antrag auf künftige Rentenerhöhung bei irrtümlicher Berechnungsweise

1. Zur Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb und nahtlos anschließendem Bezug einer gesetzlichen Rente aufgrund Anerkennung als Schwerbehinderter ist nicht die im Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene Rente in Ansatz zu bringen sondern es ist eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen; bei Gesamtversorgungssystemen kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird, da anderenfalls aufgrund der zugesagten Gesamtversorgung die wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers geringere Sozialversicherungsrente zwangsläufig zu einem höheren Betriebsrentenanteil der Arbeitgeberin führen würde, ohne dass diese hierauf Einfluss nehmen kann. 2. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Versorgungsordnung dies ausdrücklich regelt.