BAG - Urteil vom 11.12.2019
7 AZR 350/18
Normen:
GewO § 109;
Fundstellen:
AP Lufthansa Nr. 63
AuR 2020, 335
EzA-SD 2020, 16
NZA 2020, 800
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 704/17
ArbG Köln, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1863/17

Berechnung eines tariflichen KrankengeldzuschussesDienstzeitabhängige Bezugsdauer des tariflichen KrankengeldzuschussesFlugdienstuntauglichkeit einer Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im BodendienstKein Anspruch auf Zwischenzeugnis bei abgeschlossenem Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 350/18

DRsp Nr. 2020/6782

Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses Dienstzeitabhängige Bezugsdauer des tariflichen Krankengeldzuschusses Flugdienstuntauglichkeit einer Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst Kein Anspruch auf Zwischenzeugnis bei abgeschlossenem Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Grundlage für die Berechnung des Krankengeldzuschusses nach § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 ist die auf den Monat bezogene Vergütung des Kalendermonats, in den der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt. Von der errechneten Nettovergütung ist das Bruttokrankengeld in Abzug zu bringen (Rn. 23 ff.). 2. Nach § 13 Abs. 4 Buchst. a MTV Nr. 2 ist die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses abhängig von der Dienstzeit. Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 13 Abs. 4 Buchst. b MTV Nr. 2 die Zeit der Beschäftigung im Dienst der DLH und ihrer Tochtergesellschaften. Um eine Tochtergesellschaft in diesem Sinne handelt es sich, wenn die Gesellschaft während der Dienstzeit des Arbeitnehmers von der DLH iSd. § 17 Abs. 1 AktG abhängig war (Rn. 35 f.).