LAG Köln - Urteil vom 28.05.2018
2 Sa 704/17
Normen:
TzBfG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1863/17

Pflicht des Arbeitgebers, einem flugdienstuntauglichen Mitglied des fliegenden Personals einen Bodenarbeitsplatz anzubieten

LAG Köln, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 704/17

DRsp Nr. 2018/8141

Pflicht des Arbeitgebers, einem flugdienstuntauglichen Mitglied des fliegenden Personals einen Bodenarbeitsplatz anzubieten

Die Suche nach einem nicht vom Direktionsrecht gedeckten Bodenarbeitsplatz setzt die Zustimmung des Arbeitnehmers zu den dann geltenden geänderten tarifvertraglichen Regeln und die Bereitschaft, zur tarifgerechten Vergütung nach BodenTV zu arbeiten, voraus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2017 - Az. 14 Ca 1863/17 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 105,- Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage im Übrigen vollständig abgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 21;

Tatbestand

Die Parteien streiten zum einen um die richtige Berechnung eines Krankengeldzuschusses zum anderen um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund bei der Klägerin eingetretener Flugdienstuntauglichkeit.