LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.10.2004
10 Ta 231/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 § 115 Abs. 1 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1285/04

Berechnung monatlicher Raten unter Berücksichtigung des einzusetzenden Einkommens bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 231/04

DRsp Nr. 2005/5490

Berechnung monatlicher Raten unter Berücksichtigung des einzusetzenden Einkommens bei Prozesskostenhilfe

Verfügt der Antragsteller ausweislich seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein monatliches Nettoeinkommen von 691,20 EUR (23,04 EUR Arbeitslosengeld x 30 Kalendertage), sind hiervon nach Maßgabe des § 115 Abs. 1 ZPO ein Freibetrag von 364,00 EUR sowie der Anteil an Miete und Nebenkosten in Höhe von 237,50 EUR in Abzug zu bringen; von dem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 89,70 EUR sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten zu je 30,00 EUR auf die Prozesskosten zu leisten.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 § 115 Abs. 1 Satz 4 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.