LAG München - Urteil vom 25.03.2009
10 Sa 734/08
Normen:
TV (arbeitnehmerähnliche Personen BR) Ziff. 4.3; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 241/08

Berechnung tariflicher Ausgleichszahlung für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterin des Bayerischen Rundfunks

LAG München, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 734/08

DRsp Nr. 2009/18034

Berechnung tariflicher Ausgleichszahlung für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterin des Bayerischen Rundfunks

1. Nach Ziffer 4.3. des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen bei dem Bayer. Rundfunk ist das für die Ausgleichszahlung zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen auf das höchste Tarifgehalt begrenzt. 2. Übersteigt das Durchschnittseinkommen das höchste Tarifgehalt, ist dieses für die Berechnung der Ausgleichszahlung zu Grunde zu legen und von diesem der Abschlag von 10 % vorzunehmen.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.06.2008 (Az.: 20 Ca 241/08) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV (arbeitnehmerähnliche Personen BR) Ziff. 4.3; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung von Ausgleichszahlungen für die Jahre 2003 und 2004 nach einem für die Mitarbeiter der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen.