LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2005
6 Sa 889/04
Normen:
BGB § 611 ; TV-Sonderzahlung § 3 Ziff. 1 Satz 2, Ziff. 5 ; MTV Einzel- und Versandhandel (Rheinland-Pfalz) § 6 Ziff. 4 § 9 Ziff. 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen Ca - 1786/04 - 14.10.2004,

Berechnung tariflicher Sonderleistung im rheinland-pfälzischen Einzelhandel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 889/04

DRsp Nr. 2005/12309

Berechnung tariflicher Sonderleistung im rheinland-pfälzischen Einzelhandel

Nach § 3 Ziffer 1 Satz 2 TV-Sonderzahlung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung auf die Einkommensverhältnisse abzuheben, die sich am 30. November für den jeweiligen Arbeitnehmer ergeben.

Normenkette:

BGB § 611 ; TV-Sonderzahlung § 3 Ziff. 1 Satz 2, Ziff. 5 ; MTV Einzel- und Versandhandel (Rheinland-Pfalz) § 6 Ziff. 4 § 9 Ziff. 11 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, welche seit 1996 als Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt ist, hat mit ihrer Klage vom 07.07.2004 die Zahlung von 69,96 EUR brutto nebst einer Verzinsung (wobei die Klage mit Schreiben vom 26.08.04 auf 66,99 EUR beschränkt wurde) deshalb gefordert, weil die Beklagte das nach dem anwendbaren Tarifvertrag über Sonderleistungen im Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz mit nur 814,42 EUR brutto, was 62,5 % aus 1.383,-- EUR brutto entspricht, errechnet hat. Außerdem hat die Beklagte auf der Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung: freiwillige jährliche übertarifliche Sonderzuwendung nur 242,03 EUR brutto bezahlt, während die Klägerin 262,03 EUR brutto fordert, was den der Höhe nach unstreitigen Klagebetrag ausmacht.