Die Klägerin, welche seit 01.07.1979 als Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt ist, hat mit ihrer Klage vom 06.07.2004 die Zahlung von 48,58 EUR brutto nebst einer Verzinsung (wobei die Klage mit Schreiben vom 26.08.04 auf 40,98 EUR beschränkt wurde) deshalb gefordert, weil die Beklagte die nach dem anwendbaren Tarifvertrag über Sonderleistungen im Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz zu zahlende Sondervergütung mit nur 855,00 EUR brutto errechnet hat. Außerdem hat die Beklagte auf der Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung: freiwillige jährliche übertarifliche Sonderzuwendung nur 170,72 EUR brutto bezahlt, während die Klägerin 190,72 EUR brutto fordert, was den der Höhe nach unstreitigen Klagebetrag ausmacht.
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