TVUmBW § 6 Abs. 1; TVUmBw § 11 Abs. 1; TVUmBw § 11 Abs. 2; BAT § 26; BAT § 27 Abs. 1; BAT § 34 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 219/08
BAG, 6 AZR 75/09,
Berechnung tarifvertraglicher Ausgleichszahlung bei regelmäßiger Mehrarbeit einer Teilzeitbeschäftigten
LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 1147/08
DRsp Nr. 2009/17056
Berechnung tarifvertraglicher Ausgleichszahlung bei regelmäßiger Mehrarbeit einer Teilzeitbeschäftigten
1. Bei einem Zusatzvertrag zur Ruhensregelung im Sinne des § 11 Abs. 1 TVUmBw steht der Arbeitnehmerin nach § 11 Abs. 2 TVUmBw eine Ausgleichszahlung in Höhe von 72 % des Einkommens zu; zur Ermittlung dieser Ausgleichszahlung ist auch dann das Einkommen zugrunde zu legen, das die Arbeitnehmerin als Teilzeitbeschäftigte beanspruchen konnte, wenn sie tatsächlich mit der tariflichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten beschäftigt wurde.2. Gemäß § 26 A I. BAT umfasst der Begriff der Vergütung die Grundvergütung und den Ortszuschlag; Grundvergütung ist nach § 27 Abs. 1BAT das im Vergütungstarifvertrag nach Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen bemessene Entgelt und umfasst als fester Bestandteil der Entlohnung nicht wechselnde Bezüge, wie sie einer über längere Zeit erbrachten Mehrarbeit gezahlt werden.
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