BSG - Urteil vom 17.12.2014
B 12 KR 23/12 R
Normen:
SGB IV § 22 Abs. 2 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB V § 237 S. 1; SGB V § 238; SGB V § 248 S. 2; SGB V § 256 Abs. 1 S. 5; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 55;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 380/10
SG Detmold, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 134/09

Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner aus zwei verschiedenen Versorgungsbezügen; Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB IV

BSG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 23/12 R

DRsp Nr. 2015/8163

Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner aus zwei verschiedenen Versorgungsbezügen; Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB IV

1. Eine Krankenkasse ist auch dann nicht berechtigt, durch Verwaltungsakt nur über die jeweiligen beitragspflichtigen Anteile von Versorgungsbezügen als bloßen Berechnungselementen der Beitragshöhe zu entscheiden, wenn diese Versorgungsbezüge insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. 2. Ergeht gleichwohl ein Verwaltungsakt mit diesem Verfügungssatz, ist im Streit über die Art und Weise der Beitragsbemessung und die daraus folgende Beitragshöhe richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. 3. Besteht bei einem Versicherten "ein" Versicherungsverhältnis und bewirken bei ihm mehrere Versorgungsbezüge das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, gelten insoweit die Rechtsfolgen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze infolge zusammentreffender beitragspflichtiger Einnahmen aus "mehreren" Versicherungsverhältnissen (= Minderung der Bemessungsgrundlage nach dem Verhältnis der Höhe der Einnahmen zueinander) analog.