LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.11.2019
L 2 EG 6/19
Normen:
BEEG § 4 Abs. 3 S. 1; BEEG § 4 Abs. 2 S. 2 ; BEEG § 2 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2020, 195
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 3/17

Berechnung von Elterngeld für eine RechtsanwältinBasiselterngeld und Elterngeld PlusUnterscheidung zwischen Bezugsmonaten ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Bezugsmonaten mit entsprechendem Erwerbseinkommen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen L 2 EG 6/19

DRsp Nr. 2019/17715

Berechnung von Elterngeld für eine Rechtsanwältin Basiselterngeld und Elterngeld Plus Unterscheidung zwischen Bezugsmonaten ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Bezugsmonaten mit entsprechendem Erwerbseinkommen

1. Für die Gewährung von Basis-Elterngeld muss eine Unterscheidung zwischen Bezugsmonaten ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit und solchen Bezugsmonaten mit einem entsprechenden Erwerbseinkommen erfolgen; Monate ohne Erwerbseinkommen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum unberücksichtigt.2. Der Differenzbetrag für den Bezugszeitraum von Basiselterngeld und von Elterngeld Plus muss getrennt berechnet werden.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Mai 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 4 Abs. 3 S. 1; BEEG § 4 Abs. 2 S. 2 ; BEEG § 2 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, dass er erstinstanzlich zur Gewährung höheren Elterngeldes an die Klägerin für die Betreuung ihres am 8. Juli 2015 geborenen Kindes I. verpflichtet worden ist.