BAG - Urteil vom 25.06.2013
3 AZR 219/11
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6; BetrAVG § 30f Abs. 1; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 2 Nr. 69
AuR 2013, 458
BAGE 145, 314
DB 2013, 6
EzA-SD 2013, 9
MDR 2013, 1411
NJW 2103, 8
NZA 2013, 1421
ZIP 2013, 2373
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1410/10
ArbG Düsseldorf, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 908/10

Berechnung von Kapitalleistungen auf Grund einer Versorgungszusage bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 219/11

DRsp Nr. 2013/21201

Berechnung von Kapitalleistungen auf Grund einer Versorgungszusage bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Die Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten auch für Versorgungszusagen, die einmalige Kapitalleistungen vorsehen. Sofern die Versorgungsregelung nichts anderes bestimmt, ist die Leistung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Orientierungssätze: 1. Einmalige Kapitalleistungen können die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllen. 2. Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig - vor Erreichen des Versorgungsfalles - aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er die zugesagte Kapitalleistung vorgezogen - vor der nach der Versorgungszusage maßgeblichen festen Altersgrenze oder der Regelaltersgrenze - in Anspruch, so kann, wenn die Versorgungsordnung diesen Fall nicht regelt, die Kapitalleistung nach den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts gekürzt werden.