LAG Düsseldorf, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1410/10
ArbG Düsseldorf, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 908/10
Berechnung von Kapitalleistungen auf Grund einer Versorgungszusage bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
BAG, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 219/11
DRsp Nr. 2013/21201
Berechnung von Kapitalleistungen auf Grund einer Versorgungszusage bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Die Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten auch für Versorgungszusagen, die einmalige Kapitalleistungen vorsehen. Sofern die Versorgungsregelung nichts anderes bestimmt, ist die Leistung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen.Orientierungssätze:1. Einmalige Kapitalleistungen können die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllen.2. Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig - vor Erreichen des Versorgungsfalles - aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er die zugesagte Kapitalleistung vorgezogen - vor der nach der Versorgungszusage maßgeblichen festen Altersgrenze oder der Regelaltersgrenze - in Anspruch, so kann, wenn die Versorgungsordnung diesen Fall nicht regelt, die Kapitalleistung nach den Grundsätzen des Betriebsrentenrechts gekürzt werden.
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