LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2011
11 Sa 1410/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 908/10

Sonderzahlung bei Eintritt in den Ruhestand; rechtswidrige Kürzung des Treuegeldes bei Ausscheiden vor Erreichen der Rentenaltersgrenze

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1410/10

DRsp Nr. 2011/4877

Sonderzahlung bei Eintritt in den Ruhestand; rechtswidrige Kürzung des "Treuegeldes" bei Ausscheiden vor Erreichen der Rentenaltersgrenze

1. Eine aus Anlass des Eintritts in den Ruhestand gewährleistete Sonderzahlung, die als "Treuegeld" bezeichnet wird und deren Höhe sich nach der Anzahl der bei Eintritt in den Ruhestand zurückgelegten Dienstjahren richtet, hat den ausschließlichen Zweck, die von einem Arbeitnehmer in der Vergangenheit längstens bis zum Eintritt in den Ruhestand zurückgelegte Betriebszugehörigkeit zu vergüten. 2. Eine derartige Sonderzahlung kann, nachdem der Arbeitnehmer eine für ihre Höhe maßgebliche Zahl von Jahren der Betriebszugehörigkeit zurückgelegt hat, nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis scheidet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2010 - 7 Ca 908/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer der Beklagten zustehenden Ruhestandszuwendung.

Die am 04.12.1946 geborene Klägerin war vom 01.10.1982 bis zum 31.10.2007, d. h. insgesamt 25 Jahre und 1 Monat, bei der Beklagten beschäftigt.