BAG - Urteil vom 27.10.2020
9 AZR 630/19
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Arzt Nr. 77
AuR 2021, 235
EzA-SD 2021, 13
NZA 2021, 586
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1009/18
ArbG Hannover, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 260/18

Berechnungszeitraum für unregelmäßige Entgeltbestandteile für Urlaubsentgelt nach § 21 Satz 2 TV-ÄrzteBerücksichtigung der Elternzeit mit hypothetischem Entgelt für die Urlaubsentgeltberechnung nach § 21 Satz 2 TV-Ärzte

BAG, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 630/19

DRsp Nr. 2021/4575

Berechnungszeitraum für unregelmäßige Entgeltbestandteile für Urlaubsentgelt nach § 21 Satz 2 TV-Ärzte Berücksichtigung der Elternzeit mit hypothetischem Entgelt für die Urlaubsentgeltberechnung nach § 21 Satz 2 TV-Ärzte

Orientierungssätze: 1. Nach § 21 Satz 2 TV-Ärzte erhält der Arbeitnehmer während seines Urlaubs ein Entgelt, dessen nicht in Monatsbeträgen festgelegte Bestandteile auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), zu berechnen ist (Rn. 13). 2. Ziel der Tarifbestimmung ist es, das übliche Arbeitsentgelt, das einem Arbeitnehmer zusteht, im Urlaubszeitraum zu verstetigen. Befindet sich ein Arbeitnehmer in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor dem Urlaub in Elternzeit, führt dies nicht zu einer Verschiebung des Bezugszeitraums. Stattdessen ist für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das hypothetische Entgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er sich im Berechnungszeitraum nicht in Elternzeit befunden hätte (Rn. 22).