BSG - Urteil vom 15.10.1998
B 14/10 KG 22/96 R
Normen:
BKGG § 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 ;

Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld verfassungsmäßig, Voraussetzungen für Vorlagebeschlüsse, Vertrauensschutz bei kindergeldrechtlichen Änderungen

BSG, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen B 14/10 KG 22/96 R

DRsp Nr. 1999/6668

Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld verfassungsmäßig, Voraussetzungen für Vorlagebeschlüsse, Vertrauensschutz bei kindergeldrechtlichen Änderungen

1. Die Neuregelung des § 3 Abs. 3 BKGG durch das 1. SKWPG ist verfassungswidrig.2. Voraussetzung für die Einholung einer Entscheidung durch das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist, daß es in der konkreten Sache auf die Gültigkeit der als verfassungswidrig angesehenen Vorschrift ankommt, wobei dies nicht schon dann der Fall ist, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Gesetzgeber bei Änderung der Vorschrift, soweit sie für andere Betroffene verfassungswidrig ist, auch den Kläger begünstigen würde (hier: Neuregelung des § 3 Abs. 3 BKGG id Fassung vom 21.12.1993)(vgl. BVerfG vom 8.6.1977 - 1 BvR 265/75 = BVerfGE 45, 104 = NJW 1978, 33; BSG vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 = SozR 3-1100 Art. 100 Nr. 2).3. Auch im Hinblick auf Art. 20 GG gibt es bei kindergeldrechtlichen Änderungen keinen absoluten Vertrauensschutz. Es ist vielmehr eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen ist (vgl. BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 27/95 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 38. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 3 Abs. 3 S. 1;