LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2018
5 Sa 387/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 13/17

Berechtigung einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 387/17

DRsp Nr. 2018/4548

Berechtigung einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens

Richtet sich ausweislich des Arbeitsvertrages die regelmäßige Arbeitszeit nach den "praxisüblichen Sprechstundenzeiten" einer radiologischen Gemeinschaftspraxis, so umfasst dies die Befugnis, ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt auch Samstagsarbeit festzulegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17. Mai 2017, Az. 3 Ca 13/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Berechtigung einer Abmahnung (Nr. 1) wegen unentschuldigten Fehlens.

Die 1965 geborene Klägerin ist seit Oktober 1998 bei der Beklagten, die eine Radiologische Gemeinschaftspraxis betreibt, im Bereich der Computer- und Kernspintomographie sowie des konventionellen Röntgens zu einem Monatsgehalt von € 2.006,03 brutto in Teilzeit beschäftigt. In der Praxis sind 26 Arbeitnehmer angestellt.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.07.2011 ist ua. folgendes geregelt:

"§ 2 Arbeitsverhältnisses

Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den praxisüblichen Sprechstundenzeiten.