LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2019
L 1 KR 196/19 B ER
Normen:
SGB V § 136b Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 322/19 ER

Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung von Komplexen Eingriffen am Organsystem Pankreas

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 196/19 B ER

DRsp Nr. 2020/5786

Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung von Komplexen Eingriffen am Organsystem Pankreas

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 44.999,42 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 136b Abs. 4 S. 6;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Antragstellerin, im laufenden Kalenderjahr 2019 unter die Mindestmengenregelung fallende Leistungen "Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas" erbringen und abrechnen zu dürfen.

Die Antragstellerin ist Trägerin des zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen St. J Krankenhaus B. Für das Jahr 2018 bestätigten die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 27. Januar 2018 dem Krankenhaus, dass es im Jahr 2018 voraussichtlich die erforderliche Mindestmengen für die Erbringung folgender Leistungen erreichen werde: Kniegelenks-Totalendoprothesen, komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas und Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von 1.250 g.