BSG - Beschluss vom 05.02.2009
B 13 R 31/08 R
Normen:
SGB I § 51 Abs. 1 Halbs. 1; SGB I § 51 Abs. 1 Halbs. 2; SGB I § 51 Abs. 2 Halbs. 1; SGB I § 52; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 7; SGB X § 31 Satz 11; SGG § 41 Abs. 3 Satz 11;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 480/07
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 280/06

Berechtigung zur Verrechnung; Erklärung durch Verwaltungsakt

BSG, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen B 13 R 31/08 R

DRsp Nr. 2009/5523

Berechtigung zur Verrechnung; Erklärung durch Verwaltungsakt

Beim 4. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass eine Verrechnung nicht durch Verwaltungsakt zu erklären, sondern durch verwaltungsrechtliche Willenserklärung auszuüben sei. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Beim 4. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass eine Verrechnung nicht durch Verwaltungsakt zu erklären, sondern durch verwaltungsrechtliche Willenserklärung auszuüben sei.

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 1 Halbs. 1; SGB I § 51 Abs. 1 Halbs. 2; SGB I § 51 Abs. 2 Halbs. 1; SGB I § 52; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 7; SGB X § 31 Satz 11; SGG § 41 Abs. 3 Satz 11;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, Ansprüche der Beigeladenen mit der Altersrente des Klägers zu verrechnen. Streitig ist insbesondere, ob die Verrechnung durch Verwaltungsakt erfolgen durfte.