BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 6 KA 22/19 B
Normen:
SGB X § 59;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 28/18
SG Düsseldorf, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 420/12

Berechtigung zur vertragsärztlichen Erbringung von Leistungen der Psychiatrie und Kinder- und JugendpsychiatrieÄnderung der Rechtsprechung als eine zur Kündigung berechtigende RechtsänderungKeine Erweiterung von FachgebietsgrenzenVon einer KÄV erteilte Fachkundegenehmigung

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 22/19 B

DRsp Nr. 2019/17209

Berechtigung zur vertragsärztlichen Erbringung von Leistungen der Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie Änderung der Rechtsprechung als eine zur Kündigung berechtigende Rechtsänderung Keine Erweiterung von Fachgebietsgrenzen Von einer KÄV erteilte Fachkundegenehmigung

1. Eine Änderung der Rechtsprechung kann sich auch im Vertragsarztrecht als eine zur Kündigung berechtigende Rechtsänderung darstellen.2. Fachgebietsgrenzen werden weder durch persönliche Qualifikationen des Arztes noch durch Sondergenehmigungen der KÄVen zur Erbringung und Abrechnung weiterer Leistungen oder durch berufsrechtliche Berechtigungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen erweitert.3. Eine von einer KÄV erteilte Fachkundegenehmigung berechtigt nicht dazu, Leistungen abzurechnen, die für die entsprechende Arztgruppe generell nicht mehr berechnungsfähig sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 59;

Gründe:

I