BSG - Urteil vom 29.08.1996
4 RA 122/94
Normen:
RVO § 1418 § 1420 Abs. 1 Nr. 2 ; AVG § 140 § 142 Abs. 1 Nr. 2 ; WGSVG § 21 Abs. 1 S. 3 § 10 ; FRG § 17 Abs. 1 Buchst. b ; WGSVGÄndG Art. 4 § 2 Abs. 2 ; SozSichAbk ISR Art. 4 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 238
SozR 3-5070 § 21 Nr. 11

Bereiterklärung bei der Nachentrichtung von Beiträgen

BSG, Urteil vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 4 RA 122/94

DRsp Nr. 1997/2201

Bereiterklärung bei der Nachentrichtung von Beiträgen

1. Vor Inkrafttreten des Gesetzes, das dem Berechtigten das Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen einräumt, kann dieses Recht nicht wirksam ausgeübt werden. Wurde eine sich hierauf beziehende Bereiterklärung abgegeben,so kann sie grundsätzlich frühestens mit Ablauf des Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirkungen entfalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1418 § 1420 Abs. 1 Nr. 2 ; AVG § 140 § 142 Abs. 1 Nr. 2 ; WGSVG § 21 Abs. 1 S. 3 § 10 ; FRG § 17 Abs. 1 Buchst. b ; WGSVGÄndG Art. 4 § 2 Abs. 2 ; SozSichAbk ISR Art. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Beginn des Altersruhegeldes (ARG) des Klägers.

Der im Jahre 1919 in L. geborene Kläger gehört zu dem Personenkreis der rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus i.S. des § 1 Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Er lebt seit Mai 1950 in Israel und besitzt seit dieser Zeit die israelische Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben entrichtete er von April 1954 bis 1984 Beiträge zur israelischen Nationalversicherung.