I. Die Beteiligten streiten über den Beginn des Altersruhegeldes (ARG) des Klägers.
Der im Jahre 1919 in L. geborene Kläger gehört zu dem Personenkreis der rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus i.S. des § 1 Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Er lebt seit Mai 1950 in Israel und besitzt seit dieser Zeit die israelische Staatsangehörigkeit. Nach seinen Angaben entrichtete er von April 1954 bis 1984 Beiträge zur israelischen Nationalversicherung.
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