LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.11.2021
2 Sa 66/21
Normen:
TV-Ärzte § 7 Abs. 8; TV-Ärzte § 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 687/19

Bereitschaftsdienst als Nachtarbeit im Sinne der TV-Ärzte SanaAnfall von Nachtarbeitsstunden zwischen 20 und 6 UhrGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Ausgleich für NachtarbeitRechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Entgelte für Zeitzuschläge und Zusatzurlaub

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 66/21

DRsp Nr. 2022/1436

Bereitschaftsdienst als Nachtarbeit im Sinne der TV-Ärzte Sana Anfall von Nachtarbeitsstunden zwischen 20 und 6 Uhr Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Ausgleich für Nachtarbeit Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Entgelte für Zeitzuschläge und Zusatzurlaub

1. Auch Bereitschaftsdienst stellt Nachtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 8 TV-Ärzte Sana dar. Wenn § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana auf eine bestimmte Stundenanzahl der Nachtarbeit abstellt, lässt sich daraus unter der Prämisse, dass sowohl Bereitschaftsdienst wie auch Vollarbeit Nachtarbeit darstellen, schließen, dass zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Bereitschaftsdienststunden geleistete Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana bilden. 2. § 6 Abs. 5 ArbZG schließt einen Belastungsausgleich durch Kumulation von Entgelt und Zusatzurlaub nicht aus, sondern überlässt es mit dem gewährten Tarifvorbehalt den Tarifvertragsparteien zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie den Ausgleich regeln.