LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2017
17 Sa 898/17
Normen:
TVöD -B § 7 Abs. 3 ; TVöD -B § 8 Abs. 3; TVöD -B § 9 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1501/16

Bereitschaftsdienst in Pflege- und Betreuungseinrichtungen auch für die Zeit zwischen VollarbeitszeitenUnbegründete Feststellungsklage eines Altenpflegers zur Anrechnung von Nachtschichtzeiten als volle Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 898/17

DRsp Nr. 2018/1000

Bereitschaftsdienst in Pflege- und Betreuungseinrichtungen auch für die Zeit zwischen Vollarbeitszeiten Unbegründete Feststellungsklage eines Altenpflegers zur Anrechnung von Nachtschichtzeiten als volle Arbeitszeit

1. Gemäß § 7 Abs. 3 TVöD -B leisten Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen Bereitschaftsdienst, wenn sie sich auf Anordnung des Arbeitgebers „außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 2. Bereitschaftsdienst im Sinne des § 7 Abs. 3 TVöD -B kann durch entsprechende Schichtplanung auch vor, nach und zwischen Vollarbeitszeiten angeordnet werden. 3. Merkmal des Bereitschaftsdienstes ist es, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit eine andere und zusätzliche Leistung erbringt, indem er dem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung steht und insoweit in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt ist. 4. Die Tätigkeit auf Abruf mit der Beschränkung der Wahl des Aufenthaltsortes kann aus begründeten betrieblichen Notwendigkeiten auch zwischen Vollarbeitszeiten geboten sein. Das gilt typischerweise für Betreuungseinrichtungen der Altenpflege, da in der Nacht keine regelmäßig Tätigkeiten wie Waschen (der Betreuten), Medikamentenversorgung oder Bereitstellungen von Essen und Getränken zu erbringen sind.

Tenor