BAG - Urteil vom 21.11.1991
6 AZR 551/89
Normen:
BAT § 34 Abs. 1 Satz 2, § 17, § 15, SR 2 c Nr. 8 ; BGB §§ 316, 612 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; ZPO § 565 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 69, 85
BB 1992, 1562
BB 1992, 572
NZA 1992, 545
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 25/89
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 06. September 1989 - 7 (6) Sa 604/89 -,

Bereitschaftsdienst nichtvollbeschäftigter Angestellter

BAG, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 551/89

DRsp Nr. 1996/6233

Bereitschaftsdienst nichtvollbeschäftigter Angestellter

»1. Regelmäßige Arbeitszeit im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 SR 2 c BAT ist die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 BAT. Von dieser zu unterscheiden ist die mit nichtvollbeschäftigten Angestellten vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. 2. Die Stundenvergütung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BAT betrifft nicht den Bereitschaftsdienst, den ein nichtvollbeschäftigter Angestellter über die mit ihm vereinbarte durchschnittliche, aber nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet. 3. Das Benachteiligungsverbot nach Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 zwingt nicht dazu, Bereitschaftsdienst, den ein teilzeitbeschäftigter Angestellter über die mit ihm vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, ebenso zu vergüten wie Bereitschaftsdienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus. geleistet wird.«

Normenkette:

BAT § 34 Abs. 1 Satz 2, § 17, § 15, SR 2 c Nr. 8 ; BGB §§ 316, 612 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 2 Abs. 1 ; ZPO § 565 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten üer die Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst.