Bereitschaftsdienst; Schulhausmeister; Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit; nachträgliche Nichtigkeit
ArbG Berlin, vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 86 Ca 26096/05
DRsp Nr. 2006/27284
Bereitschaftsdienst; Schulhausmeister; Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit; nachträgliche Nichtigkeit
1. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über eine Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst von durchschnittlich mehr als 48 Stunden wöchentlich ist jedenfalls seit dem Inkraftreten der Änderung des Arbeitszeitgesetzes am 01.01.2004 nach § 134BGB nichtig. Sie verstößt gegen § 3ArbZG n.F. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung bereits vor dem 01.01.2004 getroffen worden ist.2. Eine Vereinbarung mit einem Schulhausmeister, nach der dieser Bereitschaftsdienst von bis zu 40 Stunden wöchentlich zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit von 47 Stunden wöchentlich abzuleisten hat, ist nach § 139BGB insgesamt nichtig. Die Haupttätigkeit wird hiervon nicht berührt.
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