BAG - Urteil vom 04.12.1986
6 AZR 123/84
Normen:
BAT § 17, Anlage SR 2c Nr. 8 ; BGB § 315 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzBAT SR 2c BAT Bereitschaftsdienst Nr. 1
Vorinstanzen:
I. ArbG Bielefeld - Urteil vom 30.09.1982 - 5 Ca 1205/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 17.05.1983 - 11 Sa 1726/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
III. BAG - Beschluß vom 24.01.1984 - 3 AZN 387/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Bereitschaftsdienst: Umfang und Grenzen, Direktionsrecht des Arbeitgebers, Prüfungsumfang

BAG, Urteil vom 04.12.1986 - Aktenzeichen 6 AZR 123/84

DRsp Nr. 2007/24778

Bereitschaftsdienst: Umfang und Grenzen, Direktionsrecht des Arbeitgebers, Prüfungsumfang

1. Die tarifliche Vorschrift der Nr. 8 SR 2c BAT enthält die Verpflichtung des Arztes, Bereitschaftsdienst zu leisten, und regelt die Grenzen, innerhalb derer Bereitschaftsdienst angeordnet werden darf; sie enthält aber keine Verpflichtung zur Anordnung von Bereitschaftsdienst. Eine Klinik kann vielmehr grundsätzlich aufgrund ihres Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Leistung umfaßt, bestimmen, welche Art von Leistungen der Arzt zu erbringen hat, also auch, ob er Bereitschaftsdienst zu leisten hat oder nicht. Dieses Weisungsrecht, daß seine Grenzen in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragrechts findet, darf gemäß § 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden.

Normenkette:

BAT § 17, Anlage SR 2c Nr. 8 ; BGB § 315 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach Nr. 8 SR 2 c zum BAT einen Anspruch auf Anordnung von Bereitschaftsdienst der Stufe D hat.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1981 bei der Beklagten in der Chirurgischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten B als Arzt beschäftigt.