BGH - Urteil vom 10.05.2011
VI ZR 152/10
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 207
DAR 2011, 464
MDR 2011, 786
NJW 2011, 3298
NZS 2011, 587
NZV 2011, 432
VersR 2011, 882
r+s 2011, 314
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 S 9/10
AG Berlin-Köpenick, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 321/08

Bereitstellen von Waren in der Ladezone zur Abholung durch den abholenden Arbeitnehmer des Käufers als gemeinsame Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen VI ZR 152/10

DRsp Nr. 2011/9996

Bereitstellen von Waren in der Ladezone zur Abholung durch den abholenden Arbeitnehmer des Käufers als "gemeinsame Betriebsstätte"

Der Mitarbeiter eines Baumarkts, der gekaufte Ware mit einem Gabelstapler aus dem Lager in den Bereich der Ladezone transportiert und dort zur Verladung durch den Käufer bereit stellt, verrichtet seine Tätigkeit nicht notwendigerweise auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" mit dem Arbeitnehmer des Käufers, der die Ware mit einem Transportfahrzeug abholen soll.

Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3;

Tatbestand