OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2020
12 B 1293/20
Normen:
SGB I § 36a Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 962/20

Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 12 B 1293/20

DRsp Nr. 2020/15932

Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angegriffene Beschluss geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Normenkette:

SGB I § 36a Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet und führt zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem die Antragsgegnerin zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung mit einem Umfang von täglich sechs Stunden verpflichtet worden ist. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, die über den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus auf einen Betreuungsplatz mit einem Betreuungsumfang von täglich sieben Stunden gerichtet ist, bleibt hingegen ohne Erfolg.