Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angegriffene Beschluss geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet und führt zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem die Antragsgegnerin zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung mit einem Umfang von täglich sechs Stunden verpflichtet worden ist. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, die über den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus auf einen Betreuungsplatz mit einem Betreuungsumfang von täglich sieben Stunden gerichtet ist, bleibt hingegen ohne Erfolg.
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