LSG Sachsen - Urteil vom 12.09.2018
L 1 KR 193/15
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 470/14

Bereitstellung eines DuschrollstuhlsVersicherter in einer stationären Einrichtung der BehindertenhilfeIn einer Einrichtung vorzuhaltende HilfsmittelIndividuelle angepasste Hilfsmittel

LSG Sachsen, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 193/15

DRsp Nr. 2018/15410

Bereitstellung eines Duschrollstuhls Versicherter in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe In einer Einrichtung vorzuhaltende Hilfsmittel Individuelle angepasste Hilfsmittel

1. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit der Versicherte in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe lebt und das begehrte Hilfsmittel der Durchführung von üblichen Maßnahmen der Grundpflege und der für die hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlichen Ausstattung einer stationären Einrichtung zuzurechnen ist. 2. Die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Einrichtung der Behindertenhilfe sind dabei ohne Belang.3. Hilfsmittel, die in einer Einrichtung vorgehalten werden müssen, können grundsätzlich nicht über den Umweg der Krankenversicherung beansprucht werden. 4. Abweichendes gilt nur für Hilfsmittel, die individuell angepasst werden müssen oder so außergewöhnlich sind, dass sie nicht zum grundlegenden Inventar einer Einrichtung der Behindertenhilfe gezählt werden können oder wenn die Versorgung mit einem eigenen (Pflege-)Hilfsmittel trotz eines vollstationären Heimaufenthalts der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheims dient.