Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 20. November 2018 hat keinen Erfolg.
I. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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