BAG - Urteil vom 26.04.1990
2 AZR 390/89
Normen:
BVSG-NW § 9; BAT §§ 53, 16 ; KSchG (1969) § 1 (Betriebsbedingte Kündigung), § 2 ;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 13.12.1988 - 15 Ca 7365/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 30.5.1989 - 4 Sa 147/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Bergmannsversorgungsschein - Berücksichtigung unter Tage verbrachter Zeiten bei Kündigung

BAG, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 390/89

DRsp Nr. 2000/1143

Bergmannsversorgungsschein - Berücksichtigung unter Tage verbrachter Zeiten bei Kündigung

»Die im Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten sind bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Verringerung der Arbeitsmenge nicht nach § 9 Abs. 3 BVSG-NW bei der Berechnung der Unkündbarkeit nach den §§ 53, 16 BAT zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BVSG-NW § 9; BAT §§ 53, 16 ; KSchG (1969) § 1 (Betriebsbedingte Kündigung), § 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind bei der Beklagten als Schulhausmeister tätig und alle Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht mit keinem der über 40 Jahre alten Kläger über eine Dauer von 15 Jahren. Unter rechnerischer Einbeziehung der Beschäftigungszeit der Kläger unter Tage ergibt sich bei allen Klägern hingegen bei der Beklagten eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren.