LAG Köln - Urteil vom 25.11.2011
4 Sa 1258/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 11590/09

Berichtigung einer Rentenberechnung durch Arbeitgeberin; unbegründete Feststellungs- und Zahlungsklage des Betriebsrentners bei unsubstantiierten Darlegungen zur betriebsüblichen Zahlung einer bestimmten Rentenhöhe

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1258/10

DRsp Nr. 2012/1506

Berichtigung einer Rentenberechnung durch Arbeitgeberin; unbegründete Feststellungs- und Zahlungsklage des Betriebsrentners bei unsubstantiierten Darlegungen zur betriebsüblichen Zahlung einer bestimmten Rentenhöhe

1. Mit der Formulierung "Sollte der Versorgungsfall zu einem anderen Zeitpunkt eintreten, so müsste die Berechnung der Firmenrente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Eintritts des Versorgungsfalls berichtigt werden" wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeitgeberin die Firmenrente in Zukunft nur dann neu berechnen wird, wenn der tatsächliche Eintritt des Versorgungsfalls sich von dem in der Berechnung angenommenen unterscheidet; kann dem Schreiben im übrigen keine irgendwie geartete Zusage dahingehend entnommen werden, dass es sonst für alle Fälle bei der dem Schreiben beigefügten Berechnung verbleiben soll, kann die Arbeitgeberin die Betriebsrente nicht (wie geschehen) auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Sozialversicherungsrente sondern auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres) berechnen.