LAG Hamm - Beschluss vom 26.10.2017
2 Ta 508/16
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 206/16

Berichtigung eines Arbeitsgerichtsbeschlusses

LAG Hamm, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 2 Ta 508/16

DRsp Nr. 2019/8726

Berichtigung eines Arbeitsgerichtsbeschlusses

Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Berichtigung kommt bei jeder unzutreffenden Verlautbarung des Gerichts in Betracht, sofern diese evident ist, d.h., wenn sich die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die zurückgewiesene sofortige Beschwerde nicht von dem Kläger, sondern von der Beklagten eingelegt worden ist, so dass die korrigierten Unrichtigkeiten für jedermann erkennbar evident sind.

Tenor

1.

Im Beschlusstenor heißt es statt

"Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 - 3 Ca 206/16 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen"

richtigerweise:

"Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.09.2016 - 3 Ca 206/16 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Auf Seite 8 unter II heißt es statt

"Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet"

richtigerweise

"Die sofortige Beschwerde der Beklagten"

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe

Die Berichtigung des Beschlusses erfolgt auf Antrag des Klägers nach Anhörung der Parteien entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO.