BSG - Urteil vom 31.05.1990
8 RKn 22/88
Normen:
SGB X § 38 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 67, 70
SozR 3-1300 § 38 Nr. 2

Berichtigung eines Bescheides nach § 38 SGB X, Ermessen

BSG, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 8 RKn 22/88

DRsp Nr. 1998/18900

Berichtigung eines Bescheides nach § 38 SGB X, Ermessen

1. Ein Bescheid darf nach § 38 SGB X auch wegen eines Rechenfehlers nur dann berichtigt werden, wenn der Fehler offenbar ist.2. Das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit richtet sich nach dem Erkenntnisvermögen eines verständigen Lesers und nicht des jeweiligen Bescheidempfängers.3. Die Versicherungsträger haben im Wege einer Ermessensentscheidung über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten zu befinden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 38 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen dem Kläger erteilten Rentenbescheid berichtigen und die sich daraus ergebende Überzahlung zurückfordern durfte.